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Tierhaltung

Tiere dürfen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes 2009 nur gehalten werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.

Wer ein Tier hält, hat für folgende Voraussetzungen zu sorgen:

  • ausreichendes Platzangebot und genügend Bewegungsfreiheit
  • angemessene Bodenbeschaffenheit und bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen
  • angemessenes Klima, insbesondere Licht und Temperatur
  • ausreichende Betreuung und Ernährung
  • Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung
  • Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen anpassen

Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Ist der Halter eines Tieres aber nicht in der Lage, für eine entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er das Tier Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Haltung gewähren. Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.

weitere Informationen:

verwandte Themen:
Fischerei, Jagd

Die zuständige Behörde können Sie auf help.gv.at auswählen.

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