Tiergesundheit
Im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes arbeiten Landwirte und Tierärzte eng zusammen, mit dem Ziel, die Qualitätsproduktion und Lebensmittelsicherheit zu stärken. Neben der Vielfalt und dem Herkunftsnachweis verlangt der Konsument nach Qualität und Sicherheit der Futter- und Lebensmittel.
Mit dem Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) und den darauf basierenden Verordnungen
- zum Medikamenteneinsatz
- zur Aus- und Weiterbildung und
- zur Organisation bzw. zum Betrieb des Tiergesundheitsdienstes,
ist es gelungen, den Ansprüchen der Kunden gerecht zu werden. Mit diesen Regelungen sind klare Rechte und Pflichten festgelegt worden, wie Landwirt und Tierarzt bei der Bestandsbetreuung und beim Medikamenteneinsatz eingebunden werden. Integrale Bestandteile dieses Qualitätssicherungskonzeptes sind:
- die Weiterbildung für Landwirte und Tierärzte
- der sorgsame Einsatz von Tierarzneimitteln
- die Dokumentation des Medikamenteneinsatzes
- die regelmäßige Bestandsbetreuung
- sowie die Nachvollziehbarkeit und Rückverfolgbarkeit
Damit wird eine frühzeitige Erkennung von Krankheiten und eine Sicherung der Tierschutzstandards ermöglicht, die Wichtigkeit der Bekämpfung von Tierseuchen unterstrichen und die Hygiene in der Lebensmittelproduktion verbessert.
Auch im Land Salzburg wurde der Tiergesundheitsdienst Salzburg als Verein, mit Landesrat Sepp Eisl als Obmann errichtet. Als Bundesgremium fungiert der Beirat, wo Vertreter des BMLUW, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österrreichs, der Tierärztekammer Österreichs, die Geschäftsführer der Landestiergesundheitsdienste, Vertreter der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer unter der Führung des BMSG zusammentreffen.
Die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst ist für Tierhalter und Tierärzte freiwillig. Jeder, nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung berechtigte, Tierarzt und jeder Tierhalter haben die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Tiergesundheitsdienst gemäß den Vorgaben der TGD-Verordnung. Tierarzt und Tierhalter haben einen Betreuungsvertrag gemäß der TGD-Verordnung abzuschließen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, eine einvernehmliche Lösung ist jedoch jederzeit schriftlich möglich.
Unbeschadet des Betreuungsvertrages sind zwischen dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst und jedem Tierhalter und jedem Tierarzt separate Teilnahmeverträge zu schließen, durch die der Tierarzt und der Tierhalter zur Einhaltung der Bestimmungen gegenüber des Tiergesundheitsdienstes verpflichtet werden.
Verordnungen zum Tierarzneimittelkontrollgesetz:
Tiergesundheitsdienst-Verordnung
TAKG- Ausbildungsverordnung
Tierarzneimittelanwendungsverordnung ("Positiv- Liste")